§ 26 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Tschechien plus MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) in Anlage 2
Artikel 26
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.