Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordn · Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

§ 1 Tierseuchen-Untersuchungspflicht-VerordnGeltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-04-13