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Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordn · Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

§ 6 Tierseuchen-Untersuchungspflicht-VerordnKostentragung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung – ausgenommen für die Untersuchungen nach Abs. 2 – sind vom Tierhalter entsprechend den fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen zu tragen.

(2) Die Kosten für den Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie sind nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz, BGBl. I Nr. 133/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2003 vom Tierbesitzer zu tragen. Zuwendungen Dritter sind gestattet.