Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pak · Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pakistan)
§ 19 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pak
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.