Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pak · Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pakistan)
§ 28 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pak
DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.