2. Druckgeräte-Verbotsverordnung · 2. Druckgeräte-Verbotsverordnung
§ 2 2. Druckgeräte-Verbotsverordnung
Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der unter § 1 angeführten Druckgeräte verboten.
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Mit sofortiger Wirkung ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der unter § 1 angeführten Druckgeräte verboten.