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Geflügelhygieneverordnung 2007 · Geflügelhygieneverordnung 2007

§ 29 Geflügelhygieneverordnung 2007Betriebsausstattung

4. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen, Ausstattungsgegenstände müssen glatte, Wasser abweisende Oberflächen haben.

(2) Die Anordnung der Betriebsräumlichkeiten hat so zu erfolgen, dass der Arbeitsablauf von der Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken nur in eine Richtung erfolgen kann und eine Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird. Es ist für eine entsprechende Trennung in mindestens folgende Funktionsbereiche zu sorgen:

1. Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,

2. Desinfektion,

3. Vor-Bebrüten,

4. Schlupf und

5. Sortieren und Verpacken der Küken für den Versand.