Geflügelhygieneverordnung 2007 · Geflügelhygieneverordnung 2007
§ 35 Geflügelhygieneverordnung 2007Einstallung
5. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe
Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 18 nachgewiesen wurde.