Geflügelhygieneverordnung 2007 · Geflügelhygieneverordnung 2007
§ 63 Geflügelhygieneverordnung 2007Personenbezogene Bezeichnungen
8. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.