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Abkommen über die wechselseitige Vertret · Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)

§ 8 Abkommen über die wechselseitige Vertret

In KraftAmtlicher Text

Artikel 8

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder der Vertragsparteien durch Mitteilung auf diplomatischem Weg jederzeit gekündigt werden. Im Fall der Kündigung bleibt das Abkommen noch neunzig (90) Tage ab dem Einlangen der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei in Kraft.