ODV 2007 · Ökodesign-Verordnung 2007
§ 1 ODV 2007Zweck und Ziel
(1) Durch diese Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte festgelegt mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch die in § 2 Z 30 definierten Rechtsvorschriften ergänzt und sind ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen anzuwenden.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
(4) Die Geltung der Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-06-22