ODV 2007 · Ökodesign-Verordnung 2007
§ 4 ODV 2007Pflichten des Importeurs
Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht
1. sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene Produkt dieser Verordnung und den anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften entspricht, sowie
2. die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-06-22