Schrott-UStV · Schrott-Umsatzsteuerverordnung
§ 4 Schrott-UStV
(1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.
(2) § 2 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2012 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-09-28