VOEG · Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz
§ 1 VOEGAnwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Dieses Bundesgesetz regelt die Entschädigung von Verkehrsopfern, die Schadenersatzansprüche nicht oder nur unter erschwerten Umständen gegen einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend machen können.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-02-21