§ 0 Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Pe
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen, die Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistung zu setzen haben
StF: BGBl. II Nr. 152/2007
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2007 , wird verordnet:
Verweist auf
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Pe Art. 69