HäVO 2007 · Hämovigilanz-Verordnung 2007
§ 7 HäVO 2007Form der Meldungen
(1) Meldungen gemäß dieser Verordnung haben mittels Meldeformularen zu erfolgen, die auf der Website des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlicht sind.
(2) In den Meldeformularen gemäß Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten nicht enthalten sein. Dies gilt nicht für Angaben über meldende Personen oder Institutionen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-01-10