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QS-VO-Blut · Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen

§ 16 QS-VO-BlutRückverfolgbarkeit

In KraftAmtlicher Text

Im Rahmen der für die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette zu führenden Dokumentation muss jeder Spender, jede gewonnene Bluteinheit oder gewonnene Blutbestandteileinheit einschließlich des Datums der Gewinnung und jeder hergestellte Blutbestandteil sowie alle Einrichtungen, an die ein bestimmter Blutbestandteil geliefert wurde, eindeutig identifizbar sein.