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ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Aus · ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

§ 15 ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in AusArtikel 15

SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN

In KraftAmtlicher Text

a. Die Organisation unterhält ein strenges System, um Geschäfts-, Technologie- und Betriebsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen, von denen sie Kenntnis erhält, einschließlich solcher, von denen sie bei der Durchführung dieses Protokolls erfährt, wirksam vor einer Preisgabe zu schützen.

b. Das in Abschnitt a vorgesehene System umfaßt unter anderem folgendes:

i) allgemeine Grundsätze und entsprechende Maßnahmen für die Behandlung vertraulicher Informationen;

ii)

Beschäftigungsbedingungen für das Personal im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Informationen;

iii)

Bestimmungen über Verfahren bei Verstoß oder angeblichem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht .

c. Das in Abschnitt a vorgesehene System wird vom Rat genehmigt und regelmäßig überprüft.