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Internationales Übereinkommen zur Bekämp · Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

§ 5 Internationales Übereinkommen zur Bekämp

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,

a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen;

b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.