TTG 2007 · Tiertransportgesetz 2007
§ 14 TTG 2007Besondere Bestimmungen für Transporte gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Besondere Bestimmungen für Transporte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen
Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen unter Berücksichtigung des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Schutz dieser Tiere beim Transport insbesondere hinsichtlich Versorgung der Tiere während des Transports, Transportgeschwindigkeit, Platzbedarf und Ausstattung der Transportfahrzeuge oder –behältnisse sowie notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten, der mit den Tieren umgehenden Personen und mitzuführende Bescheinigungen in Hinblick auf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erlassen.
Verweist auf
- TTG 2007 Art. 30
- TTG 2007 § 4