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TTG 2007 · Tiertransportgesetz 2007

§ 17 TTG 2007Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen gemäß § 16 gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt.