TTG 2007 · Tiertransportgesetz 2007
§ 23 TTG 2007Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen
5. Abschnitt Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.