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MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021

§ 24 MOG 2021Entnahme von Proben und Kostentragung

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans entgegenstehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-01