MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021
§ 26a MOG 2021Veröffentlichung von Informationen
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die AMA vorzunehmen.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.
Verweist auf
- MOG 2021 Art. 98