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MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021

§ 26a MOG 2021Veröffentlichung von Informationen

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die AMA vorzunehmen.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.