MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021
§ 29 MOG 2021Finanzvergehen
4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-07-01