MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021
§ 31 MOG 2021Einvernehmen
4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Bei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-06-11