MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021
§ 34 MOG 2021Personenbezogene Bezeichnungen
4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-06-11