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MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021

§ 5 MOG 2021Ein- und Ausfuhr

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;

2. über die Ausfuhr

a) beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,

b) beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und

c) über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-07-01