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MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021

§ 9 MOG 2021Interventionen

2. Abschnitt Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

In KraftAmtlicher Text

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei der Intervention vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-06-11