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Technischer Zeichner/Technische Zeichner · Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

§ 1 Technischer Zeichner/Technische Zeichner

In KraftAmtlicher Text

Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Technischer Zeichner bzw. Technische Zeichnerin) zu bezeichnen.