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Technischer Zeichner/Technische Zeichner · Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

§ 6 Technischer Zeichner/Technische Zeichner

In KraftAmtlicher Text

Angewandte Mathematik

§ 6. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längen- und Flächenberechnung,

2. Volums- und Masseberechnung,

3. Materialbedarfsberechnung,

4. physikalische Berechnungen,

5. Übersetzungen und Geschwindigkeiten.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.