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Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - · Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

§ 6 Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin -

In KraftAmtlicher Text

§ 6. (1) Die für die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 , in der geltenden Fassung) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß § 122a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 besitzt.

(2) Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 22, 23 des allgemeinen Teils, Berufsbildposition 9 des Schwerpunktes Güterbeförderung bzw. Berufsbildposition 8 des Schwerpunktes Personenbeförderung) kann zur Gänze oder teilweise im Rahmen eines Ausbildungsverbunds von einer Fahrschule oder von einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt werden. Dies ist im Lehrvertrag zu vereinbaren.