§ 0 Abkommen über Beziehungen im audiovisuel
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen
StF: BGBl. III Nr. 86/2007 (NR: GP XXII RV 1390 AB 1455 S. 155. BR: AB 7597 S. 736. )
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Durchführungsbestimmungen wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung des Großherzogtums Luxemburg –
in dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Filmindustrie sowie für eine Zunahme des wirtschaftlichen und kulturellen Austausches zwischen den beiden Ländern leisten können,
entschlossen, die Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg anzuregen,
geleitet von dem Wunsch, eine Atmosphäre für gute Beziehungen auf dem audiovisuellen Gebiet, insbesondere für die gemeinsame Herstellung von Filmen, Fernseh-, Video- und Multimediaproduktionen, zu schaffen,
eingedenk dessen, dass die Qualität der Gemeinschaftsproduktionen zur Ausweitung der Produktion und Verbreitung von Filmen, Fernseh-, Video- und Multimediaproduktionen beider Länder beitragen kann –
sind wie folgt übereingekommen:
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 2 des Abkommens wurden am 7. August 2006 bzw. 6. Juli 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2007 in Kraft.