§ 7 Abkommen über Beziehungen im audiovisuel
Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen
Im Fall von multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die Minderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 (zehn) vom Hundert und die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 (siebzig) vom Hundert der Gesamtkosten des Films betragen.