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Abkommen über Beziehungen im audiovisuel · Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)

§ 7 Abkommen über Beziehungen im audiovisuel

Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen bei multilateralen Gemeinschaftsproduktionen

In KraftAmtlicher Text

Im Fall von multilateralen Gemeinschaftsproduktionen darf die Minderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 (zehn) vom Hundert und die Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 (siebzig) vom Hundert der Gesamtkosten des Films betragen.