§ 0 Abkommen über den Sitz des Sekretariats
Präambel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ENERGIEGEMEINSCHAFT ÜBER DEN SITZ DES SEKRETARIATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
StF: BGBl. III Nr. 87/2007 (NR: GP XXIII RV 133 AB 177 S. 27. BR: AB 7739 S. 747. )
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 25. Oktober 2005 über die Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden als Gründungsvertrag bezeichnet);
mit der Feststellung, dass sich gemäß Artikel 72 des Gründungsvertrages der Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft in Wien befindet;
im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Energiegemeinschaft in der Republik Österreich festzulegen und der Energiegemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
in Anbetracht der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb der Energiegemeinschaft durch die Republik Österreich;
sind die Republik Österreich und die Energiegemeinschaft wie folgt übereingekommen:
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 23 Abs. 1 mit Ausnahme von Art. 12 mit 1. Juli 2007 rückwirkend in Kraft getreten; die dafür notwendigen Mitteilungen wurden am 8. Juni bzw. 7. August 2007 abgegeben.
Art. 12 des Abkommens tritt gemäß Art. 23 Abs. 2 am 1. September 2007 in Kraft.