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Abkommen über den Sitz des Sekretariats · Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

§ 11 Abkommen über den Sitz des Sekretariats

Finanzeinrichtungen

In KraftAmtlicher Text

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist:

a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;

b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und

c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.