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Abkommen über den Sitz des Sekretariats · Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

§ 17 Abkommen über den Sitz des Sekretariats

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

In KraftAmtlicher Text

1) Das Sekretariat übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Sekretariats und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Sekretariats und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.