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Abkommen über den Sitz des Sekretariats · Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

§ 2 Abkommen über den Sitz des Sekretariats

Rechtspersönlichkeit

In KraftAmtlicher Text

Die Republik Österreich anerkennt die durch den Gründungsvertrag geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Energiegemeinschaft sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:

a) Verträge abzuschließen;

b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

c) Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen;

und

d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.