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Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

§ 8 Abkommen über die polizeiliche Zusammena

Verhältnis zu anderen Regelungen

In KraftAmtlicher Text

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden zweiseitige oder mehrseitige internationale Verträge insbesondere über die Rechtshilfe in Strafsachen der Vertragsparteien nicht berührt.