Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowi · Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina)
§ 10 Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowi
Artikel 10
Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 4 und 5 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 dieses Abkommens.