Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowi · Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina)
§ 14 Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowi
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.