Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A · Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5
§ 11 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/AÜbergangsbestimmungen
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
1. nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D und P3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. Nr. 519/1979 , sowie
2. nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 522/2003 ,
gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.
(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 522/2003 , anzuwenden.
(3) Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist § 10 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-06-01