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Hochschul-Einstufungsverordnung · Hochschul-Einstufungsverordnung

§ 8 Hochschul-EinstufungsverordnungErgänzende Studien

In KraftAmtlicher Text

Ergänzende Studien dienen der Vermittlung und dem Aufbau notwendiger über die §§ 4 bis 7 hinausgehender Kenntnisse für den Lehrberuf sowie der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes, die für die angestrebte Unterrichtstätigkeit zusätzlich von Bedeutung sind.