VNG · Vermarktungsnormengesetz
§ 31 VNGPersonenbezogene Bezeichnungen
2. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
VNG · Vermarktungsnormengesetz
2. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.