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VNG · Vermarktungsnormengesetz

§ 7 VNGAusnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen

2. Abschnitt Vermarktungsnormen

In KraftAmtlicher Text

(1) Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 sind Erzeugnisse ausgenommen, die

1. im Rahmen des Abhof-Verkaufs,

2. vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,

3. von Lagerungsstellen an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder

4. an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in § 1 Abs. 1 festgelegten Zielen erforderlich ist.

(3) Soweit Unionsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-06-21