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Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und · Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

§ 4 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe undArtikel 4

AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wenn dies für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften erforderlich ist, insbesondere wenn sie Informationen haben über:

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Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;

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Neue Mittel und Methoden zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen;

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Waren, die Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung sind;

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Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden oder werden;

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Auswahl und Erprobung neuer Ausrüstung und Verfahren.