§ 4 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe undArtikel 4
AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN
Die Vertragsparteien unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wenn dies für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften erforderlich ist, insbesondere wenn sie Informationen haben über:
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Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
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Neue Mittel und Methoden zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
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Waren, die Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung sind;
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Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden oder werden;
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Auswahl und Erprobung neuer Ausrüstung und Verfahren.