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Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und · Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

§ 7 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe undArtikel 7

AMTSHILFEVERKEHR

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Amtshilfe erfolgt direkt zwischen den Zollverwaltungen auf bestehenden Informationswegen um einen sicheren und raschen Informationsaustausch zu gewährleisten.

(2) Falls die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Bearbeitung eines Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder teilt der ersuchenden Behörde mit, welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens eingeschlagen werden kann.