Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und · Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

§ 9 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe undArtikel 9

SACHVERSTÄNDIGE UND ZEUGEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Beamte der ersuchten Behörde können ermächtigt werden, im Rahmen ihrer Ermächtigung als Sachverständige vor den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche Angelegenheiten dieses Abkommen betreffen, im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akte, Dokumente oder amtlich beglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird.

(2) Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.