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Internationales Übereinkommen gegen Dopi · Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

§ 23 Internationales Übereinkommen gegen Dopi

Artikel 23 – Zusammenarbeit bei der Erziehung und Schulung

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit den einschlägigen Organisationen zusammen, um in geeigneten Fällen Informationen, Fachwissen und Erfahrungen zu wirksamen Dopingbekämpfungsprogrammen auszutauschen.