Internationales Übereinkommen gegen Dopi · Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
§ 41 Internationales Übereinkommen gegen Dopi
Artikel 41 – Registrierung
Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.